Güttertrennung |
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28.10.06 10:22
sani
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Re: Güttertrennung
Gütertrennung
Die Ehegatten können vor einer Notarin oder einem Notar einen Ehevertrag abschliessen und darin als vertraglichen Güterstand die Gütertrennung wählen Gütertrennung kann aber in besonderen Situationen auch von Gesetzes wegen eintreten. Man nennt sie dann den ausserordentlichen Güterstand .
Zentral bei der Gütertrennung ist die möglichst weitgehende Trennung der Güter von Mann und Frau. Von der Errungenschaftsbeteiligung unterscheidet sie sich vor allem dadurch, dass eine gegenseitige Beteiligung am Vorschlag, d.h. am Vermögen fehlt, das der andere Ehegatte während der Ehe entgeltlich erworben hat. Während der Ehe gelten für die Gütertrennung die gleichen Regeln wie für die Errungenschaftsbeteiligung. Im Unterschied zur Errungenschaftsbeteiligung bedarf aber die Verfügung eines Gatten über seinen Anteil am Miteigentum nicht der Zustimmung des andern verwaltet und nutzt jeder Ehegatte innerhalb der gesetzlichen Schranken sein Vermögen und verfügt darüber. Solche Schranken setzen vor allem die allgemeinen Wirkungen der Ehe, z.B. das Erfordernis der Zustimmung des Ehegatten bei Rechtsgeschäften über die eheliche Wohnung oder die gerichtliche Beschränkung der Verfügungsbefugnis über einen Vermögenswert Natürlich kann jeder Ehegatte die Verwaltung seines Vermögens freiwillig dem andern Ehegatten überlassen .Kann nicht bewiesen werden, welchem Ehegatten eine Sache gehört, so wird Miteigentum angenommen haftet jeder Ehegatte wie bei der Errungschaftsbeteiligung für seine Schulden persönlich, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind. Wenn also ein Darlehensvertrag nur von einem Ehegatten unterzeichnet wurde, kann der andere Ehegatte dafür nicht belangt werden. Eine Ausnahme gilt für Verpflichtungen, die ein Ehegatte für die laufenden Bedürfnisse der Familie (täglicher Bedarf) oder mit Ermächtigung des andern eingeht.
Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung nimmt jeder Ehegatte seine Vermögenswerte zurück, und die Ehegatten regeln ihre gegenseitigen Schulden. Steht ein Vermögenswert im Miteigentum und weist ein Ehegatte ein überwiegendes Interesse nach (z.B. die Geige spielende Ehefrau für die Stradivari), so kann er die ungeteilte Zuweisung gegen Entschädigung verlangen.
Liebe Grüsse SANI
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