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Das Erbrecht

Welche Konsequenz hat eine Heirat auf das Erbrecht? Das Erbrecht regelt, wer erbt und wie der Nachlass zwischen der überlebenden Ehefrau bzw. dem überlebenden Ehemann und den übrigen Erbinnen und Erben geteilt wird.
Was ist der Nachlass?
Bei Ihrem Tod geht Ihr gesamtes Vermögen einschliesslich der Schulden auf die Erbinnen und Erben über. Dieses Vermögen, der so genannte Nachlass, gehört zunächst allen Erbenden gemeinsam. Diese können grundsätzlich nur gemeinsam darüber verfügen und bilden deshalb eine Erbengemeinschaft.

Damit der Nachlass bestimmt werden kann, muss zuerst die güterrechtliche Abrechnung durchgeführt werden. Sobald sein Umfang und die einzelnen Erbanteile feststehen, kann die Erbschaft zwischen den Erbinnen und Erben geteilt werden. Können sich diese nicht einigen, entscheidet das Gericht.
Die gesetzlichen Erbinnen und Erben
Wenn Sie bis zu Ihrem Tod kein Testament oder keinen Erbvertrag gemacht haben, bestimmt das Gesetz, wer erbt. Ihr Ehemann bzw. Ihre Ehefrau ist nach Gesetz immer erbberechtigt. Die Erbberechtigung der übrigen Familienmitglieder hängt vom Verwandtschaftsgrad ab.

Dabei wird zwischen drei so genannten Stämmen unterschieden:
  • Verwandte des ersten Stammes sind Ihre Kinder und Grosskinder
  • Verwandte des zweiten Stammes sind Ihre Eltern, Ihre Geschwister und deren Nachkommen
  • Verwandte des dritten Stammes sind Ihre Grosseltern und deren Nachkommen, das heisst Ihre Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins.
Die Erbreihenfolge
Hinterlassen Sie Verwandte des ersten Stammes, also Kinder oder Grosskinder, erben nur diese sowie Ihr Ehemann bzw. Ihre Ehefrau, während die übrigen Verwandten nichts bekommen. Haben Sie keine Kinder, erben neben Ihrem Mann bzw. Ihrer Frau nur die Verwandten des zweiten Stammes, also Ihre Eltern, Ihre Geschwister und deren Nachkommen.

Verwandte des dritten Stammes, also Ihre Grosseltern und deren Nachkommen, erben nur, wenn Sie keine Erbinnen und Erben des ersten und des zweiten Stammes hinterlassen und Ihr Ehemann bzw. Ihre Ehefrau bereits gestorben ist.
Die Erbanteile
Liegt weder ein Testament noch ein Erbvertrag vor, richtet sich die Höhe der Erbanteile nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wie viel Ihr Ehemann bzw. Ihre Ehefrau erhält, hängt davon ab, wer sonst noch erbberechtigt ist.

Haben Sie Kinder, so erhält Ihr Mann bzw. Ihre Frau die Hälfte der Erbschaft. Drei Viertel bekommt Ihr Ehepartner bzw. Ihre Ehepartnerin, wenn die Erbschaft mit Verwandten des zweiten Stammes geteilt werden muss. Sind lediglich Verwandte des dritten Stammes vorhanden, bekommt Ihr Ehemann bzw. Ihre Ehefrau die gesamte Erbschaft.
Das Testament
Mit einem Testament bestimmen Sie, dass bei Ihrem Tod der Nachlass anders verteilt werden soll, als im Gesetz vorgegeben. Damit können Sie zum Beispiel Ihrem Ehemann bzw. Ihrer Ehefrau mehr zukommen lassen als im Gesetz vorgesehen oder auch Personen begünstigen, die sonst nicht erbberechtigt wären, zum Beispiel Freunde und Bekannte. Ihr Testament dürfen Sie jederzeit ändern, aufheben oder durch ein neues ersetzen.

Sie haben zwei Möglichkeiten, ein Testament zu machen. Entweder lassen Sie es bei einer Notarin oder einem Notar oder einer anderen Person, die Urkunden ausstellen darf, errichten. Oder Sie fertigen ein so genannt eigenhändiges Testament an. Dieses müssen Sie von Anfang bis Ende handschriftlich abfassen, von Hand mit einem Datum versehen (Tag, Monat und Jahr) und schliesslich unterschreiben.

Am besten hinterlegen Sie Ihr Testament bei einer Vertrauensperson. Eine sichere Aufbewahrung gewährleisten auch Amtsstellen, Banken, Notarinnen und Notare oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Welche Amtsstelle Ihr Testament entgegennimmt, erfahren Sie bei Ihrer Gemeindeverwaltung.
Der Erbvertrag
Ein Erbvertrag wird zwischen zwei oder mehreren Personen abgeschlossen. Er ermöglicht es verbindlich festzulegen, wer von den beteiligten Personen was erben soll, wenn eine der Vertragsparteien stirbt. Als Eheleute können Sie sich mit einem Erbvertrag gegenseitig begünstigen.

Damit der Erbvertrag gültig ist, müssen Sie ihn bei einer Notarin oder einem Notar abschliessen oder bei einer anderen Person, die Urkunden ausstellen darf. Im Unterschied zum Testament dürfen Sie den Erbvertrag nicht alleine abändern oder aufheben. Vielmehr müssen alle am Vertrag beteiligten Personen einer Änderung zustimmen.

Beispiel
Claudia ist sehr vermögend und hat drei Kinder. Mit 25 Jahren möchte ihr Sohn Felix ein eigenes Geschäft eröffnen, verfügt aber nicht über das nötige Kapital. Claudia und Felix schliessen einen Erbvertrag ab und vereinbaren darin, dass Felix von seiner Mutter 250'000 Franken bekommt und dafür auf seinen künftigen Erbanspruch verzichtet.
Was bestimmt ein Testament oder Erbvertrag

Der Pflichtteil und die frei verfügbare Quote
Mit einem Testament oder mit einem Erbvertrag können Sie Ihren Nachlass anders verteilen, als es das Gesetz vorsieht. Allerdings müssen Sie Ihrem Ehemann bzw. Ihrer Ehefrau und Ihren Nachkommen - oder, wenn Sie keine Nachkommen haben, Ihren Eltern - einen bestimmten Teil des Nachlasses vermachen. Dieser Teil wird Pflichtteil genannt, der andere Teil Ihres Nachlasses, über den Sie frei bestimmen dürfen, heisst frei verfügbare Quote.

Die Nutzniessung
Haben Sie nur gemeinsame Nachkommen, so dürfen Sie Ihrem Ehemann bzw. Ihrer Ehefrau mit einem Testament oder einem Erbvertrag anstelle eines Eigentumsanteils die Nutzniessung am ganzen Nachlass vermachen. Nutzniessung bedeutet, dass Ihre Nachkommen dann zwar Eigentümer des geerbten Vermögens werden, Ihr Ehemann bzw. Ihre Ehefrau aber bis zu seinem bzw. ihrem Lebensende die Erträge erhält und das Vermögen verwalten darf.

Die Regelung der Teilung
Mit einem Testament oder einem Erbvertrag können Sie auch die Teilung im Einzelnen regeln. Sie dürfen zum Beispiel anordnen, dass ein bestimmter Gegenstand Ihrer Tochter, ein anderer Ihrem Sohn gehören soll. Der Wert dieser Sachen wird der Tochter und dem Sohn an deren Erbteile angerechnet, wenn Sie nichts anderes bestimmen.

Die Berücksichtigung der nicht gemeinsamen Kinder
Kinder aus früherer Ehe oder aus einer anderen Partnerschaft haben von Gesetzes wegen kein Erbrecht gegenüber der Stiefmutter oder dem Stiefvater. Alles, was ein Stiefelternteil vererbt, geht an seine direkten Verwandten. Etwas anderes gilt nur, wenn die Stiefkinder in einem Testament oder in einem Erbvertrag berücksichtigt werden.

Bei ausländischen Staatsangehörigkeit
Sind Sie Ausländerin oder Ausländer und wohnen in der Schweiz, dürfen Sie mit einem Testament oder einem Erbvertrag bestimmen, dass Ihr Nachlass nach den Regeln Ihres Heimatrechts verteilt werden soll. Fehlt eine entsprechende Anordnung, findet das schweizerische Erbrecht Anwendung.

Quelle: Broschüre Ehe- und Erbrecht, Justiz- und Polizeidepartement / Bilder: sxc.hu ID: 996360